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Advent, Advent – die besinnliche Zeit. Die Zeit der Geschenke. Als Unternehmer überlegt man da, wie man seinen Kunden und Mitarbeitern die Weihnachtszeit versüßen, sich für die Zusammenarbeit bedanken und ihnen eine kleine Freude machen kann.

Einige Aspekte sind hierbei allerdings zu beachten: Zum einen, was rechtlich erlaubt ist – gerade mit Blick auf die „Compliance“, zum anderen die Frage, welche Geschenke steuerlich absetzbar sind und welche ggf. sogar versteuert werden müssen.

Compliance-Aspekte werden heute immer wichtiger, denn gerade um Korruption, Bestechung und ähnliches zu vermeiden, muss man sich bei Geschenken immer fragen, was ist moralisch noch erlaubt, was ist tabu. Dabei bewegt man sich oft bei Gefälligkeiten in einer rechtlichen Grauzone. Wo hört die reine Kontaktpflege auf und wann beginnen Tatbestände wie Vorteilnahme oder Bestechlichkeit? Beim Beschenken sollte man dies immer beachten.

Um Geschenke steuerlich absetzen zu können, gelten auch gewisse Voraussetzungen. Kleine Werbegeschenke – sogenannte Streuwerbeartikel, also betrieblich veranlasste Geschenke für Kunden und Geschäftspartner, wie z.B. Kalender, Stifte, Schokolade o.Ä. –  im Wert von bis zu maximal 10 EUR müssen weder die Empfänger aufgezeichnet werden, noch ist die Pauschalsteuer nach § 37b EStG abzuführen. Sie sind also steuerlich voll abzugsfähig. Weiterhin gilt, dass auch teurere Geschenke pro Person und pro Jahr im Wert von  maximal 35 EUR netto als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Noch teurere Geschenke sind dagegen nicht abzugsfähig. Übersteigt der Wert des Geschenkes 10 EUR muss der Beschenkte dieses allerdings als Betriebseinnahmen versteuern.

Mitarbeitergeschenke sind immer als Betriebsausgaben absetzbar. Zu besonderen Anlässen, wie Hochzeit, Geburt eines Kindes o.Ä. können Aufmerksamkeiten bis 60 EUR pro Person gewährt werden, die dann der Mitarbeiter steuerfrei erhält. Geschenke, die teurer als 60 EUR sind, muss der Mitarbeiter dagegen versteuern. Weihnachten gilt allerdings nicht als solch ein besonderer Anlass, d.h. die 60 EUR Grenze gilt hier nicht. Dennoch kann man Weihnachtsgeschenke machen: Bis maximal 44 EUR pro Person darf der Arbeitgeber ohne speziellen Anlass als Sachbezüge an den Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden.

Beschenken von Mitarbeitern und Geschäftspartnern ist also grundsätzlich möglich – aber man tut gut daran, sich vorher zu informieren und die Steuergrenzen zu beachten. Und auch ein kleiner Geldbeutel kann reich beschenken, denn wie heißt das Sprichwort so schön: „Ein beachtliches Geschenk ist schon die Aufmerksamkeit.“

erstellt am: 10.12.2017 | von: Rudolf Streif
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung

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