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Eine Weihnachtsfeier gehört für viele Unternehmen dazu – alleine schon um ein harmonisches Miteinander zu fördern und das gemeinsam Erreichte im Jahr zu würdigen. Zu solchen Feiern sind die Mitarbeiter eingeladen – dies bringt steuerliche Konsequenzen mit sich, denn derartige Feste stellen Sachbezüge für die Mitarbeiter dar. Der Mitarbeiter bekommt Essen, Trinken, vielleicht noch gar ein kleines Weihnachtspräsent vom Arbeitgeber und dies zusätzlich zum regulären Lohn. Vielleicht sogar einen Ausflug mit Bus oder Bahn zum Weihnachtsmarkt, ein Skiausflug oder gar der Besuch eines weihnachtlichen Konzerts, Musicals o.Ä.? Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt – wohl aber mit Blick auf steuerliche Vorgaben. Was gilt es dabei zu beachten, dass man nicht in die Steuerfalle tappt?

Der Gesetzgeber regelt, dass pro Fest und pro Mitarbeiter maximal Bezüge im Wert von 110 EUR gewährt werden dürfen. Übersteigt die Weihnachtsfeier oder Veranstaltung diesen Freibetrag, so müsste der feiernde Arbeitnehmer die zusätzlichen Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern, d.h. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge darauf zahlen.  Eine üppige Weihnachtsfeier kann also ein teures Weihnachtsvergnügen sein,  mit dem man seinen Mitarbeitern so vermutlich nicht die erwünschte Freude beschert. Denn welcher Mitarbeiter geht zu einer Weihnachtsfeier, für die er am Ende Steuern zahlen muss?

Übersteigen die Kosten die 110 EUR pro Kopf, kann der Arbeitgeber einspringen und auf die Kosten, die über den Freibetrag hinausgehen, eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zahlen (+ Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer). Sozialabgaben bezüglich dieser Beträge sind dann nicht abzuführen. Eine geringfügige Überschreitung stellt normalerweise kein großes Problem dar, weil es sich die Versteuerung kaum im Gehaltsnetto bemerkbar macht. Kostet die Weihnachtsfeier beispielsweise 130 EUR pro Person, so müsste der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25% auf die 20 EUR zahlen, d.h. 5 EUR pro Person. Deutlich höhere Ausgaben für die Weihnachtsfeier schlagen dagegen schon zu Buche.

Man muss zudem beachten, dass alle Kosten hier hinzugerechnet werden, d.h. Kosten der Veranstaltung also solche (z.B. Catering, Raummiete etc.), aber auch Buskosten für Transport zum Veranstaltungsort etc. Lädt man zur Weihnachtsfeier zudem Angehörige ein, hält das Finanzamt auch die Hand auf. Die Angehörigen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer „zugeordnet“, d.h. die Kosten für mitfeiernde Familienmitglieder werden in den Freibetrag von 110 EUR eingerechnet. So ist die Grenze oft noch schneller erreicht.

Es lohnt sich also, vorher zu kalkulieren bevor man Weihnachtsfeiern oder Betriebsveranstaltungen plant, damit man nicht nur dem Finanzamt ein großes Präsent macht.

erstellt am: 05.12.2017 | von: Elena Schies
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung

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