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Ein sehr brisantes Thema, das im vergangenen Jahr viel diskutiert und nun im Rahmen der steuerlichen Neuerungen für 2020 umgesetzt wurde, ist die (Neu-) Regelung von Sachbezügen.

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen – oder auch Gutscheine o.Ä. – so handelt es sich hierbei um Sachbezüge. Sachbezüge sind als „Sachlohn“ grundsätzlich steuerpflichtig. Laut Einkommensteuergesetz bleiben Sachzuwendungen an Mitarbeiter bis zu 44 EUR brutto pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV sozialversicherungsfrei. Hier gibt es nun einige Einschränkungen –

ganz zentral ist dabei die Unterscheidung zwischen Geldlohn und Sachlohn. Wir stellen Ihnen vor, was sich geändert hat.

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Das Thema Digitalisierung ist in aller Munde und verändert die Unternehmenswelt. Längst sind nicht mehr nur große, sondern auch mittelständische und kleine Unternehmen betroffen. Zur Umsetzung von digitalen Prozessen werden vermehrt Software-Lösungen eingesetzt – seien es ERP-Systeme, Datenmanagementsysteme, elektronische Shopsysteme o.Ä. Diese Software-Lösungen finden auch Eingang in die Bilanz, als immaterielle Vermögensgegenstände. Doch wie genau? Das Thema der Bilanzierung von Software und EDV-Lösungen ist komplex.

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Im Zusammenhang mit dem vieldiskutierten Klimapaket der Bundesregierung greifen seit Anfang dieses Jahres auch Steuererleichterungen. Seit Januar 2020 können Wohnungs- bzw. Hauseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen und so sparen. Der Steuerbonus von bis zu 20% der Sanierungsmaßnahme (max. 40.000 EUR) ist daher eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen der KfW. (mehr …)

erstellt am: 02.02.2020 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein

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