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Es war ein langes Tauziehen, doch seit Herbst steht nun die Erbschaftsteuerreform. Ab wann, und ob sie womöglich gar rückwirkend ab Mitte 2016 gelten wird, ist zwar noch offen, doch klar ist jetzt schon, dass das neue Gesetz die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen deutlich verändert hat und mit einer steuerlichen Mehrbelastung einhergehen wird. Durch die Neuregelung wird die Übergabe von Unternehmensvermögen verschärft und steuerliche Begünstigungen – also eine komplette oder zumindest teilweise Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer – wesentlich schwieriger.

Grundsätzlich besteht zwar noch die Möglichkeit, dass Firmenerben in Zukunft steuerlich verschont und unter bestimmten Voraussetzung von der Erbschaftsteuer befreit werden, sofern sie das Unternehmen längere Zeit und unter Beibehaltung der Beschäftigungsverhältnisse fortführen. Die Ausnahmeregeln werden nun jedoch restriktiver. In jedem Falle wird ein schädliches Verwaltungsvermögen besteuert, d.h. besonders betroffen werden Unternehmen sein, die in der Vergangenheit Vermögen „angespart“ haben. Wenn sie im Betrieb zahlreiche Vermögenswerte aufweisen, z.B. hohe Rücklagen gebildet, Geld auf Bankkonten, in Kunstgegenstände oder als Wertpapieranlage investiert haben, hohe ausstehenden Forderungen oder auch Vermögen in Form von an Dritte verpachteten Grundstücken aufweisen, wirkt sich dies beispielsweise negativ aus. Der Einsatz von Freibeträgen hilft nur geringfügig, da diese oft schon für private Schenkungen oder Erbschaften binnen der Zehn-Jahres-Frist „aufgebraucht“ wurden und gemessen am Unternehmenswert nur eine marginale Erleichterung ausmachen würde.
Will man die Steuerlast möglichst gering halten, lohnt es sich, den Übergang frühzeitig zu planen und an eine vorweggenommene Erbfolgeregelung zu denken. Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten lässt sich besser planen und bietet so die Perspektive, neben erbschaftsteuerlichen Fragestellungen auch andere Aspekte zu berücksichtigen: So kann man versuchen, schädliches Verwaltungsvermögen zu reduzieren, in dem man z.B. ausstehende Forderungen frühzeitig konsolidiert (z.B. durch Factoring), verfügbare Finanzmittel entnimmt oder in begünstigtes Vermögen investiert, wie den Maschinen- oder Fuhrpark. Je nach Höhe der zu entrichtenden Steuer, kann es entscheidend sein, in welchem Maße sich Finanzmittel aus dem Unternehmen entnehmen lassen bzw. wie flexibel sie umdisponiert werden können. Hier lohnt es sich vielleicht, schon vor dem Übergang eine andere gesellschaftsrechtliche Aufstellung zu erwägen. Bei frühzeitiger Planung lassen sich auch Freibeträge gezielter einsetzen. Eine gute Nachfolgeregelung ist der Grundstein für den langfristigen Unternehmenserfolg – wir helfen Ihnen gerne dabei.

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