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Kryptowährungen, vor allem die recht bekannten Bitcoins, halten Einzug in viele Bereiche und gewinnen zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Doch wie werden virtuelle Währungen eigentlich steuerlich – insbesondere mit Blick auf die Umsatzsteuer – behandelt?

Der Bitcoin ist wohl die bekannteste virtuelle Währung, die heute sowohl im Online-Geschäft als auch an der Börse immer mehr an Bedeutung gewinnt. Gerade in den vergangenen zwei Jahren ist ein regelrechter Hype um den Bitcoin entstanden, da sich sein Wert innerhalb kürzester Zeit nahezu exponentiell gesteigert hat. Das lockte auch Privatanleger aufs Parkett, denn die Vorstellung, in Bitcoins zu investieren und von den enormen Wertsteigerungen zu profitieren, war für viele verlockend.

Wie funktionieren Bitcoins?
Bitcoins sind eine virtuelle Währung, aber anders als EUR, USD oder CHF keine gesetzlichen Zahlungsmittel. „Echtes Geld“ bzw. reale Zahlungsmittel können in Bitcoins umgetauscht werden. Der Umrechnungskurs hängt von Angebot und Nachfrage ab. Hat man Bitcoins erworben, so kann man damit Transaktionen tätigen, d.h. online „einkaufen“, sofern Bitcoins als Zahlungswährung angeboten wird, oder aber Bitcoins wieder in reale Währung umtauschen und mit etwas Glück so von Kurssteigerungen profitieren.

Umsatzsteuerliche Behandlung
Tausche ich Geld in andere Währungen um, so ist dies grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 (b) UStG) – doch gilt dies auch für Kryptowährungen? Ein EuGH Urteil aus dem Jahr 2015 bestätigte, dass virtuelle Währungen den konventionellen Zahlungsmitteln gleichgestellt sind. Im nationalen Finanzrecht war dies allerdings bislang noch nicht klar formuliert.
Am 27.02.2018 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun ein Schreiben herausgegeben, mit dem zu diesem Thema Klarheit geschaffen werden soll. Es schließt sich der Argumentation des EuGH an, dass Bitcoins & Co. gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden, mit der Einschränkung, dass sie von den an den Transaktionen Beteiligten als Zahlungsmittel akzeptiert werden und keinem anderen Zweck dienen. Tauscht man also konventionelle Währungen in Deutschland in Bitcoins o. Ä. um (oder umgekehrt), so handelt es sich um sonstige Leistungen, die entsprechend umsatzsteuerfrei sind. Auch die Zahlung mit Bitcoins ist entsprechend nicht steuerbar. Erhält ein Unternehmen Zahlungen in virtuellen Währungen als Gegenleistung für Lieferungen oder Leistungen, so müssen diese zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die erbrachte Lieferung oder Leistung wieder in EUR umgerechnet werden (auf Basis der offiziellen Verkaufskurse zum Zeitpunkt der Transaktion). Die Umrechnung kann sich zuweilen aufgrund der enormen Kursschwankungen als recht schwierig gestalten, ebenso wie die Preissetzung in der Währung Bitcoins – doch dies ist ein ganz anderes Thema.

Was bedeutet das BMF-Schreiben in der Praxis?
Dass sich das BMF mit dem Thema der Besteuerung von Bitcoins befasst hat, war längst überfällig und ist sehr zu begrüßen, da Bitcoins immer größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen und auch in das Portfolio von Unternehmen und Privatpersonen stärker Einzug halten. Nun besteht Rechtssicherheit bei der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins. Auch für andere virtuelle Währungen (z.B. Bitcoin Cash, Ethereum) kann das Schreiben als Argumentationsgrundlage analog angewendet werden. Ausgenommen sind aber beispielsweise virtuelle Währungen, die nicht als Zahlungsmittel dienen, wie z.B. virtuelles Spielgeld (Ingame-Währungen).

Private und betriebliche Veräußerungsgeschäfte durch Bitcoin-Umtausch
Unabhängig von dem Schreiben des BMF können Erträge, die durch den Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt erzielt werden, als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sein, insbesondere wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Die einkommensteuerliche Behandlung hängt dabei von vielen Faktoren ab – den Umständen des Erwerbs bzw. der Anschaffung der Bitcoins, Freibeträgen und anderen privaten Veräußerungsgeschäften etc. – und ist im Einzelfall individuell zu prüfen.  Im Gegensatz zum privaten An- und Verkauf von Bitcoins sind betriebliche Veräußerungsgeschäfte immer steuerpflichtig und dem Gewerbeertrag zuzurechnen. Bei Fragen beraten wir natürlich auch Firmen gerne.

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