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Hier im grenznahen Gebiet ist kaum noch ein Unternehmen nicht zumindest ein wenig international. Aufträge in Frankreich oder der Schweiz stehen aufgrund der kurzen Wegstrecken für viele auf der Tagesordnung. Was oft außer Acht gelassen wird:  Ein Arbeitnehmer darf nicht „einfach so“ im Ausland, und sei es nur für einen kleinen Auftrag, arbeiten. Vor der Aufnahme einer Arbeit gibt es komplexe Meldepflichten und Auflagen. Missachtet man diese, entstehen teils umfangreiche Bußgelder.

Seit dem 22. März 2017 sind Betriebe, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, verpflichtet, für diese vor Aufnahme der Arbeit einen besonderen Ausweis, genannt „BTP“, zu beantragen. Dieser muss vom Grenzgänger am Einsatzort mitgeführt werden, sonst droht ein Bußgeld. Zudem müssen Arbeitnehmer, die in Frankreich tätig sind, eine „A1-Bescheinigung“ zum Nachweis der Krankenversicherung bei sich führen und eine Meldeadresse für die Zeit der Tätigkeit in Frankreich hinterlegen (z.B. Hotelanschrift, Anschrift des Kunden, Anschrift der Baustelle o.Ä.). Während des Auslandseinsatzes in Frankreich gelten zudem die französischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie ein Mindestlohn von EUR 9,67 und eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Wird die Zeit überschritten, ist ein Überstundenausgleich zu zahlen.

Auch für die Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz besteht für Selbstständige wie auch für entsandte Arbeitnehmer eine Meldepflicht, i.d.R. erst ab dem 9. Tag der Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres. Für einige Branchen gelten jedoch Ausnahmen von der 8-tägigen Meldefreiheit – z.B. für Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau sowie Hotel- und Gastgewerbe. Die Meldung – unabhängig ob vom ersten Tag oder 9. Tag an – muss 8 Kalendertage vor Aufnahme der Arbeiten erfolgen.
Wer Aufträge in der Schweiz ausführt, muss außerdem auch hier die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Schweizer Kriterien beachten. Eine besonders heikle Situation ist das Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeit. Denn der entsandte Mitarbeiter ist versucht, tägliche Überstunden zu machen um dann schnellstmöglich wieder zurück zur Familie zu kommen und so seine Wochenarbeitszeit z.B. auf Montag-Donnerstag aufzuteilen. Die Schweizer Behörden sanktionieren derartige Verstöße empfindlich: Die Strafen können schwerwiegend sein, z.B. sind Verwaltungssanktionen in Höhe von bis zu 30.000 SFR oder Arbeitsverbote bis zu 5 Jahren denkbar!

Um Bußgelder zu vermeiden, empfiehlt es sich, auf jeden Fall sich vorher gut beraten zu lassen – insbesondere die IHK und die Handwerkskammer sind hier wichtige Ansprechpartner. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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